Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein ‚Interessengemeinschaft Falkensee e.V.‘ (im nachfolgenden Text als Verein oder Körperschaft bezeichnet) wurde am 18.05.1993 gegründet.
2. Der Sitz des Vereins ist 14612 Falkensee.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein fördert die Jugend- und Altenhilfe, das Wohlfahrtswesen, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie das demokratische Staatswesen.

Die Förderung erfolgt durch finanzielle Zuwendung, durch den Verein und dessen Mitglieder organisierte Sachspenden oder Gemeinschaftsarbeit der Mitglieder.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

5. Der Zweck des Vereins wird auch dadurch verwirklicht, dass er Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts beschafft.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

A) Der Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren vier Vorstandsmitglieder.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

2. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Funktionen regelt die Geschäftsordnung.

3. Sobald weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen werden.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung fallen.

Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Es kann für einzelne Vertragsverhältnisse Einzelvertretung erteilt werden.

 

B) Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nur auf ein anderes Vereinsmitglied schriftlich übertragen werden.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

3. Bis eine Woche vor der Versammlung können die Mitglieder schriftlich Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Zu Beginn der Versammlung gibt der gewählte Versammlungsleiter die Ergänzungsanträge bekannt, über deren Zulassung abzustimmen ist.

4. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und beschließt ausschließlich über folgende Punkte:

a) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstands

c) Beitrags- und Geschäftsordnung

d) Satzungsänderungen

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

f) Genehmigung des Jahresberichts/-abschlusses

5. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, mit Ausnahme § 3,B,7

7. Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

8. Auf Antrag des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer zu protokollieren und vom Vorstand zu unterschreiben.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab 18 Jahre sowie gewerbliche Unternehmungen der Region Falkensee werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag mit einfacher Mehrheit.

2. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt. Sie wird vom Tage der Bestätigung an wirksam.

3. Die Mitgliedschaft kann mit dreimonatiger Frist zum Jahresende gekündigt werden.

4. Der Vorstand kann mit Mehrheit die Mitgliedschaft aberkennen.

5. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen mit dem Tod oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen des § 4,1.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben jährlich Rechnung abzulegen.

 

§ 6 Auflösung, Liquidation des Vereins

1. Die satzungsgemäße Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abwicklung obliegt dem zuletzt gewählten Vorstand.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Falkensee, Kulturamt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung ist errichtet worden am 19.06.2014 und geändert am 27.05.2015.

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